Trailer Haftpflicht
für Besitzer von nicht zulassungspflichtigen Bootstrailern hat der Gesetzgeber eine eigenständige Gefährdungshaftung geschaffen.
Diese Haftungserweiterung knüpft nicht an die Zulassungs- bzw. Versicherungspflicht von Anhängern sondern lediglich daran an, ob der Trailer dazu bestimmt ist, von Kraftfahrzeugen mit geführt zu werden ( Paragraph 7 Abs. 1 STVG ). Sie hat Gültigkeit sowohl für den Anhänger, der mit dem Zugfahrzeug verbunden ist als auch im abgehängten Zustand.
Ist der Trailer mit dem Zufahrzeug verbunden haften der/die Halter von Anhänger und ziehendem Fahrzeug gesamtschuldnerisch (also nicht nur der Halter des Zugfahrzeuges).
Ist der Trailer in einem unverbundenen Zustand musste sich der Halter früher nur bei Verschulden verantworten
jetzt gilt auch hier die reine Gefährdungshaftung!
Daher konnte der Trailer ohne Verbindung mit einem Zugfahrzeug in der Vergangenheit über die Wassersporthaftpflichtversicherung mitversichert werden. Dies ist Zukunft nicht mehr der Fall.
Aus der unübersichtlichen Lage zur Frage, wann sich ein Fahrzeug in Betrieb befindet oder nicht, ergibt sich für den Halter eine relative Unklarheit bezüglich des Versicherungsschutzes. Um dieser Unklarheit aus dem Wege zu gehen empfehlen wir diese Versicherungslücke durch den Abschluß einer separaten Trailer–Haftpflicht-Versicherung zu schließen
Die Jahresprämie beträgt lediglich EUR 22,02 inkl. Versicherungssteuer.



